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Dokumente, Erklärungen und Kennzeichnung

Die Dokumente, die eine Sendung begleiten, und die Kennzeichen, Gefahrzettel und Großzettel, die die Gefahr auf den Versandstücken und auf den Beförderungseinheiten mitteilen.

Beförderungspapier

Verweise: ADR 5.4.1 · IMDG 5.4.1 · IATA 8.1

Die Sendung begleitendes Dokument, das die für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen Angaben enthält.

Bescheinigung über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Güter

Nach dem SOLAS-Übereinkommen vorgeschriebenes Dokument, das bescheinigt, dass ein Schiff die Bau- und Ausrüstungsvorschriften für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter erfüllt, und das angibt, welche Klassen befördert werden dürfen und in welchen Räumen jede von ihnen zugelassen ist.

CMR-Frachtbrief

Frachtbrief, der den dem CMR-Übereinkommen unterliegenden Beförderungsvertrag beweist. Er wird in drei vom Absender und vom Frachtführer unterzeichneten Originalausfertigungen ausgestellt: die erste Ausfertigung für den Absender, die zweite begleitet das Gut und die dritte verbleibt beim Frachtführer.

Container-/Fahrzeugpackzertifikat

Verweise: ADR 5.4.2 · IMDG 5.4.2

Von der für das Packen der gefährlichen Güter in den Container oder das Fahrzeug verantwortlichen Person unterzeichnete Erklärung, mit der bescheinigt wird, dass das Packen nach den Vorschriften durchgeführt wurde.

Elektronischer Frachtbrief (e-CMR)

Frachtbrief, der nach dem Zusatzprotokoll zum CMR-Übereinkommen betreffend den elektronischen Frachtbrief, geschlossen 2008 in Genf, elektronisch ausgestellt, unterzeichnet und ausgetauscht wird. Er hat dieselbe Beweiskraft wie der Frachtbrief in Papierform und darf nur verwendet werden, wenn die betroffenen Staaten Vertragsparteien des Protokolls sind.

Gefahrzettel

Verweise: ADR 5.2.2 · IMDG 5.2.2 · IATA 7.2

Gefahrensymbole von vorgeschriebener Form, Farbe und Größe, die an Versandstücken angebracht werden, um deren Gefahrklasse und etwaige Zusatzgefahren anzuzeigen.

Großzettel (Placards)

Verweise: ADR 5.3.1 · IMDG 5.3.1

Vergrößerte Gefahrzettel, die an den Außenflächen von Beförderungseinheiten (Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und Fahrzeuge) angebracht werden, um die Gefahren der enthaltenen gefährlichen Güter anzuzeigen. Das Anbringen von Großzetteln ist im Straßenverkehr (ADR 5.3.1) und im Seeverkehr (IMDG-Code 5.3.1) vorgeschrieben; im Luftverkehr werden keine Großzettel verwendet, nur Kennzeichnungen und Gefahrzettel an den Versandstücken.

Hauptsendung

Verweise: IATA 8.1.2.4

Zusammengefasste Sendung, die mehrere Haussendungen in derselben Beförderungseinheit oder auf derselben Fahrt unter einem einzigen Konsolidierer, einem einzigen Satz von Beförderungspapieren und einer einzigen Referenznummer vereint.

Haussendung

Verweise: IATA 8.1.2.4

Einzelsendung eines einzigen Absenders, die in einer Hauptsendung enthalten ist und ihren eigenen Absender, ihren eigenen Empfänger und ihr eigenes Beförderungspapier behält, während sie unter der Hauptsendung befördert wird.

Kennzeichen

Verweise: ADR 5.2.1, 5.3 · IMDG 5.2.1, 5.3 · IATA 7.1

Aufschriften, Zeichen und Identifizierungsangaben, die physisch auf einem Versandstück, Großpackmittel (IBC), einer Großverpackung, einem Tank, Container oder Fahrzeug angebracht werden (UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Verpackungskennzeichen, Ausrichtungspfeile, Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe usw.), wie in 5.2.1 ADR/IMDG und 7.1 IATA vorgeschrieben. Der Begriff «Kennzeichnung» bezeichnet das Anbringen dieser Kennzeichen.

Multimodales Formular für gefährliche Güter

Verweise: IMDG 5.4.5

Standardisiertes multimodales Beförderungsdokument für gefährliche Güter, das die IMO-Erklärung für gefährliche Güter und das Container-/Fahrzeugpackzertifikat kombiniert.

Netto-Explosivstoffmasse (kg)

Verweise: ADR 1.2.1, 5.4.1.1.1(f) · IMDG 1.2.1, 5.4.1.5.1 · IATA App.A, 8.1.6.9.2

Gesamtmasse der explosiven Stoffe (ohne Verpackungen) einer Position oder Sendung der Klasse 1, ausgedrückt in Kilogramm.

Nettomenge

Verweise: ADR 5.4.1.1.1(f) · IMDG 5.4.1.5.1 · IATA App.A, 8.1.6.9.2

Nettomasse (oder Volumen bei flüssigen Stoffen und Gasen) der gefährlichen Güter in einem Versandstück ohne Verpackung.

Notfalltelefon

Verweise: IMDG 5.4.1.5.6 · IATA 8.1.6.11

Telefonnummer für Notfallauskünfte, die im Beförderungsdokument angegeben wird.

Nur Frachtflugzeug

Verweise: IATA 1.4, 7.2.4.2, 7.2.6.3, 8.1.6.9.4

IATA-Kennzeichen und Dokumentenangabe, die festlegen, dass die Sendung ausschließlich mit Frachtflugzeugen und nicht mit Passagierflugzeugen befördert werden darf.

Passagier- und Frachtflugzeug

Verweise: IATA 1.4, 8.1.6.9.4

IATA-Sendungsart, die angibt, dass die Sendung vorbehaltlich der entsprechenden Mengengrenzen auf Passagier- oder Frachtflugzeugen befördert werden darf.

Versendererklärung für gefährliche Güter

Verweise: IATA 8.1

IATA-Versendererklärung, mit der bescheinigt wird, dass die Sendung vollständig und genau beschrieben ist und den für die Luftbeförderung anwendbaren Vorschriften entspricht.

Verwaltungskontrolldokument (DeCA)

Für die innerstaatliche Straßenbeförderung in Spanien nach dem Gesetz 15/2009 und der Verordnung FOM/2861/2012 vorgeschriebenes Dokument, das den Beförderungsvertrag beweist und die Beteiligten, das Fahrzeug und das Gut angibt. Der Frachtbrief kann es ersetzen, wenn er dieselben Angaben enthält.

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