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Stoffe, Gegenstände und Identifizierung

Begriffe des DGAssistant-Glossars dazu, wie ein Stoff oder ein Gegenstand bei der Beförderung gefährlicher Güter identifiziert wird: die UN-Nummer, die offizielle Benennung für die Beförderung und die Einträge, die bestimmte Güter benennen, mit ihren Fundstellen in ADR, IMDG und IATA.

Abfall

Verweise: ADR 1.2.1, 2.1.3.5, 5.4.1.1.3 · IMDG 1.2.1, 5.4.1.5.5

Stoff, Lösung, Gemisch oder Gegenstand, für den keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, der aber befördert wird zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Verfahren.

Druckgaspackung (Aerosol)

Verweise: ADR 1.2.1 · IMDG 1.2.1 · IATA App.A

Ein Gegenstand, der aus einem nicht nachfüllbaren Gefäß besteht, das den Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 ADR / 6.2.4 IMDG entspricht, aus Metall, Glas oder Kunststoff gefertigt ist und ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas, mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, enthält und mit einer Entnahmeeinrichtung ausgerüstet ist, die es erlaubt, den Inhalt als Suspension fester oder flüssiger Teilchen in einem Gas, als Schaum, Paste oder Pulver oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand austreten zu lassen.

Gefährliches Gut

Verweise: ADR 1.1, 2.1, 3.2 · IMDG 1.1, 2.0.1, 3.2 · IATA App.A, 1.0, 4.2

Stoff oder Gegenstand, dessen Beförderung nach dem anwendbaren Beförderungsregelwerk verboten oder nur unter den darin vorgeschriebenen Bedingungen gestattet ist.

Gemisch

Verweise: ADR 2.1.3 · IMDG 2.0.2 · IATA App.A, 3.0

Feste, flüssige oder gasförmige Kombination aus zwei oder mehr Stoffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen nicht chemisch miteinander reagieren.

Lithium-Ionen-Batterien

Verweise: ADR 2.2.9.1.7, SP 188, SP 230 · IMDG 2.9.4, SP 188, SP 230 · IATA 3.9.2.6, PI 965, PI 966, PI 967

Zellen oder Batterien (UN 3480, 3481) mit Lithium-Ionen-Elektrochemie, einschließlich Lithium-Ionen-Polymer; sie unterliegen besonderen Vorschriften und Grenzwerten für die Nennenergie in Wattstunden.

Lithium-Metall-Batterien

Verweise: ADR 2.2.9.1.7, SP 188, SP 230 · IMDG 2.9.4, SP 188, SP 230 · IATA 3.9.2.6, PI 968, PI 969, PI 970

Zellen oder Batterien (UN 3090, 3091), die Lithium-Metall oder Lithiumlegierungen enthalten; sie unterliegen besonderen Vorschriften und Grenzwerten für den Lithiumgehalt.

Lösung

Verweise: ADR 1.2.1, 2.1.3.3, 3.1.2.8, 3.2 Tabla A col. (2) · IMDG 1.2.1, 2.0.2, 3.1.2.8 · IATA App.A, 3.0.2, 4.1

Homogenes flüssiges Gemisch aus zwei oder mehr chemischen Verbindungen oder Elementen, das sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht entmischt.

Offizielle Benennung für die Beförderung

Verweise: ADR 3.1.2 · IMDG 3.1.2 · IATA App.A, 3.0, 4.1

Der Teil der Eintragung in der Gefahrgutliste, der die Güter am genauesten beschreibt und in Spalte 2 in Großbuchstaben angegeben ist.

Trockeneis / Kohlendioxid, fest

Verweise: ADR 5.5.3 · IMDG 5.5.3 · IATA 4.6

Festes Kohlendioxid (UN 1845), das als Kälte- oder Kühlmittel verwendet wird; wird es zur Kühlung anderer Güter verwendet, gelten die Kennzeichnungs- und Dokumentationsvorschriften des Abschnitts 5.5.3.

UN- oder ID-Nummer

Verweise: ADR 3.2 · IMDG 3.2 · IATA 4.2

UN-Nummer (vierstellig) oder IATA-ID-Nummer (z. B. ID 8000 «Consumer commodity»), angegeben in Spalte 1 der IATA-Gefahrgutliste bzw. in den Spalten 1-2 der ADR-/IMDG-Gefahrgutliste.

UN-Nummer

Verweise: ADR 1.2.1, 3.2 · IMDG 1.2.1, 3.2 · IATA App.A, 4.2

Vierstellige Identifikationsnummer, die einem Stoff oder Gegenstand vom Sachverständigenausschuss der Vereinten Nationen zugeteilt wurde und den UN-Modellvorschriften entnommen ist.

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