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Hilfe

Beteiligte an der Beförderung

Wer an einer Sendung mitwirkt und wofür jeder von ihnen einsteht, vom Absender bis zum Empfänger.

Absender

Verweise: ADR 1.2.1 · IMDG 1.2.1 · IATA App.A

Das Unternehmen, das gefährliche Güter für sich selbst oder für Dritte versendet; erfolgt die Beförderung aufgrund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.

Beförderer

Verweise: ADR 1.2.1 · IMDG 1.2.1 · IATA App.A

Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.

Empfänger

Verweise: ADR 1.2.1 · IMDG 1.2.1 · IATA App.A

Der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag; bezeichnet der Empfänger einen Dritten, so gilt diese Person als Empfänger im Sinne dieser Vorschriften.

Konsolidierer

Verweise: IATA 8.1.2.4

Partei, die Sendungen mehrerer Absender in einer einzigen Beförderungseinheit, einer einzigen Fahrt oder einer einzigen Hauptsendung zusammenfasst und für die Dokumentation der zusammengefassten Sendung verantwortlich ist.

Schiffsagent

Partei, die beauftragt ist, das Schiff im Hafen zu vertreten, und die die Dokumentation des Hafenanlaufs, die Meldungen an die Hafen- und Zollbehörden sowie die Vorlage des Gefahrgutmanifests übernimmt.

Sendungen

Verweise: ADR 1.2.1 · IMDG 1.2.1 · IATA App.A

Mehrzahl von Sendung: Versandstücke oder Ladungen gefährlicher Güter, die von einem oder mehreren Absendern zur Beförderung aufgegeben werden.

Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)

Verweise: ADR 1.8.3

Person, die in einem Unternehmen, dessen Tätigkeit den Versand oder die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße umfasst, dafür verantwortlich ist, an der Verhütung der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren mitzuwirken; vorgeschrieben durch Abschnitt 1.8.3 ADR.

Versender

Verweise: ADR 1.2.1 · IMDG 1.2.1 · IATA App.A

Das Unternehmen, das gefährliche Güter für sich selbst oder für Dritte versendet (im ADR/IMDG-Code als Absender, in der IATA-Regelung als Shipper bezeichnet).

Vertraglicher Frachtführer und ausführender Frachtführer

Der vertragliche Frachtführer ist die Partei, die sich gegenüber dem Absender zur Durchführung der Beförderung verpflichtet; der ausführende Frachtführer ist die Partei, die sie ganz oder teilweise tatsächlich durchführt. Beide sind im Frachtbrief und in den für die innerstaatliche Beförderung vorgeschriebenen Dokumenten anzugeben.

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